Radfahren und Radwegebenutzung
Radfahren und Radwegebenutzung - einige wichtige Regelungen
Kinder bis einschließlich 7 Jahre müssen mit Fahrrädern Gehwege benutzen und beim Überqueren der Fahrbahn absteigen. Kinder mit 8 und 9 Jahren dürfen Fahrbahnen und Gehwege benutzen. Ab einem Alter von 10 Jahren dürfen Radfahrer nicht mehr auf Gehwegen fahren.
Elektrofahrräder sind herkömmlichen Fahr-rädern gleichgestellt, wenn die Unterstützung des Hilfsantriebes (Leistung: max. 0,25 kW) bei Erreichen von 25 km/h oder bei fehlender Tretbewegung unterbrochen wird. Es ist geplant, durch eine Rechtsänderung solche Elektro-fahrräder auch dann gleichzustellen, wenn sie über eine Anfahr- und Schiebehilfe ohne Tret-unterstützung bis 6 km/h verfügen.
Nicht als Fahrrad, sondern als Klein- oder Leichtkraftrad bzw. Motorrad werden Elektrofahrräder eingestuft, deren Hilfsantrieb über die beschriebene Wirkung hinausgeht. Bei diesen besteht Versicherungs- und Schutzhelmpflicht, sowie je nach Typ das Erfordernis einer Mofa-Prüfbescheinigung oder Fahrerlaubnis.
Eine Benutzungspflicht für Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht, wenn eines der folgenden Zeichen angeordnet und der Radweg tatsächlich benutzbar ist:
Da Inline-Skates keine Fahrzeuge sind, gelten für ihre Nutzer die Fußgängervorschriften. Sie müssen vorhandene Gehwege (auch gemein-same Geh- und Radwege) benutzen und sich, wenn Gehwege fehlen, außerorts am linken Fahrbahnrand fortbewegen. Auf Radwegen und Fahrbahnen dürfen Inline-Skater fahren, wenn dies durch das Zeichen zugelassen ist.
Das Befahren von Radwegen (auch gemeinsame Geh- und Radwege) mit Mofas ist nach der Straßenverkehrsordnung außerhalb von geschlossenen Ortschaften erlaubt. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Benutzung der Fahrbahnen vorgeschrieben.